Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.04.2011
S 2256.1.1-4/8 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.04.2011 (S 2256.1.1-4/8 St32) - DRsp Nr. 2011/80249

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.04.2011 - Aktenzeichen S 2256.1.1-4/8 St32

DRsp Nr. 2011/80249

Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre; Berechnung des Veräußerungsgewinns bei bebauten Grundstücken

Berücksichtigung von Abschreibungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist eine konkrete Zuordnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzungen, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu den jeweiligen Besitzzeiträumen nicht vorzunehmen.

Es wurde klargestellt, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (unter Berücksichtigung der AfA-Beträge) in allen betreffenden Fallkonstellationen in einem ersten Schritt zu erfolgen hat und erst in einem zweiten Schritt die Aufteilung des Gewinns vorzunehmen ist.

Berücksichtigung von Werbungskosten

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten, die mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehen, enthält das BMF-Schreiben vom 20.12.2010, a. a. O., unter Tz. II.1 folgende Aussage:

„Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht.”