Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.10.2011
S 0160.1.1-1/3 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.10.2011 (S 0160.1.1-1/3 St42) - DRsp Nr. 2011/80566

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.10.2011 - Aktenzeichen S 0160.1.1-1/3 St42

DRsp Nr. 2011/80566

Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten und Aufteilung von geleisteten Vorauszahlungen bei getrennter Veranlagung

1. Allgemeines zum Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger - das Finanzamt - einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Zahlung ist dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt (BFH-Urteil vom 06.02.1996 VII R 50/95, BStBl 1997 II S. 112). Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. AEAO zu § 37, Nr. 3).

1.1. Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer

Im Bereich der Einkommensteuer können sich solche Erstattungsansprüche ergeben (wichtigste Fälle)

  • infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),

  • infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. LSt, KapSt), (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) sowie