Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.11.2011
S 6114.1.1 - 2/4 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.11.2011 (S 6114.1.1 - 2/4 St 34) - DRsp Nr. 2011/80585

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 21.11.2011 - Aktenzeichen S 6114.1.1 - 2/4 St 34

DRsp Nr. 2011/80585

Auslegung des Begriffs „Handgepäck” i. S. des § 3a Abs. 3 KraftStG

Nach § 3a Absatz 3 Satz 2 KraftStG entfällt die Steuervergünstigung zugunsten behinderter Halter von Kraftfahrzeugen u. a. dann, wenn das Kraftfahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck - benutzt wird.

Der Begriff Handgepäck ist nach dem BFH-Urteil vom 13. Juni 1962, Az. II 184/61, HFR 1963, Seite 302 in Anlehnung an die Definition in der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) zu definieren.

Danach fallen unter den Begriff des Handgepäcks leicht tragbare Gegenstände, die auf dem Raum, der einem (Eisenbahn-)Reisenden über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung steht, untergebracht werden können (§ 16 EVO).

Die in § 16 EVO enthaltene Begriffsbestimmung eignet sich allein jedoch nicht für eine Abgrenzung zur steuerschädlichen Güterbeförderung i. S. d. § 3a Absatz 3 Satz 2 KraftStG.

Ich bitte, den Begriff Handgepäck über die Definition des § 16 EVO hinausgehend wie folgt auszulegen:

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