Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.03.2024
FG 2026.2.1-7/4 St43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.03.2024 (FG 2026.2.1-7/4 St43) - DRsp Nr. 2024/80150

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.03.2024 - Aktenzeichen FG 2026.2.1-7/4 St43

DRsp Nr. 2024/80150

Das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

1. Allgemeines

1.1. Ziel des Einspruchsverfahrens

Sinn und Zweck ist u.a. die Entlastung der Finanzgerichte. Hierzu ist die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts sowie eine fundierte Begründung der Einspruchsentscheidung erforderlich.

1.2. Fortbestehende Amtsermittlungspflicht der Finanzämter

Mit der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) einer Klage verliert das Finanzamt nicht die Herrschaft über das Besteuerungsverfahren. Es ist weiterhin verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, falls hierfür ein Anlass besteht (§ 76 Abs. 4 FGO), und ggf. den streitbefangenen Verwaltungsakt zu ändern, soweit dies aufgrund einer entsprechenden Vorschrift zulässig ist (§ 132 AO i.V.m. einer Korrekturvorschrift).

§ 76 Abs. 1 FGO verpflichtet nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Finanzgerichte, in Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes die für den Einzelfall erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Bei entsprechend substantiiertem klägerischen Vortrag gehört dazu auch die tatsächliche Aufklärung, erforderlichenfalls mittels weiterer Beweisaufnahme.

1.3. Umfang der Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts