Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.07.2011
S 2296a. 1.1-4/12 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.07.2011 (S 2296a. 1.1-4/12 St32) - DRsp Nr. 2011/80405

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.07.2011 - Aktenzeichen S 2296a. 1.1-4/12 St32

DRsp Nr. 2011/80405

Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG vom 24. Februar 2009 ( BStBl 2009 I S. 440) - geändert durch BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 ( BStBl 2010 I S. 43) - wie folgt geändert:

Die Randziffern 10, 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Gewinne aus mehreren Gewerbebetrieben zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuer-Messbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen. Dabei sind bei negativen gewerblichen Einkünften eines Betriebes oder aus einer Beteiligung der - auf Grund von Hinzurechnungen entstehende - zugehörige Gewerbesteuer-Messbetrag und die zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Anrechnungsvolumina der Ehegatten zusammenzufassen. Zu den Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften vgl. Rz. 27 und 28.

6.2. Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften