Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.12.2023
S 2221.1.1-10/67 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.12.2023 (S 2221.1.1-10/67 St32) - DRsp Nr. 2024/80022

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.12.2023 - Aktenzeichen S 2221.1.1-10/67 St32

DRsp Nr. 2024/80022

Unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.

2. Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1989, X R 34/86, BStBl II S. 784).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 08.06.2018, X B 112/17, BFH/NV S. 1086).

Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die SvEV keine Festlegungen. Der Sachaufwand kann jedoch anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus geschätzt werden.

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich demnach folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ Einzelperson Altenteiler-Ehepaar Altenteiler-Partnerschaft
Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten Gesamt Verpflegung