Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.
Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1989, X R 34/86, BStBl II S. 784).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 08.06.2018, X B 112/17, BFH/NV S. 1086).
Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die SvEV keine Festlegungen. Der Sachaufwand kann jedoch anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus geschätzt werden.
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich demnach folgende Werte:
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen | ||||||
VZ | Einzelperson | Altenteiler-Ehepaar Altenteiler-Partnerschaft | ||||
Verpflegung | Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten | Gesamt | Verpflegung |
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|