BFH - Beschluss vom 08.06.2018
X B 112/17
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; SvEV;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1086
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 894/15

Ermittlung des Werts unbarer Altenteilsleistungen

BFH, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen X B 112/17

DRsp Nr. 2018/10166

Ermittlung des Werts unbarer Altenteilsleistungen

NV: Der Wert unbarer Altenteilsleistungen kann seit 2007 am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden, soweit deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Juni 2017 11 K 894/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; SvEV;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat anlässlich der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern diesen ein unentgeltliches Leibgeding in Form von Wohnrecht, der Mitbenutzung von Gegenständen, Wart und Pflege, Kost und Verpflegung sowie der Gewährung von Taschengeld eingeräumt.