Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2011
S 3812 b.1.1-3 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2011 (S 3812 b.1.1-3 St 34) - DRsp Nr. 2011/80583

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.11.2011 - Aktenzeichen S 3812 b.1.1-3 St 34

DRsp Nr. 2011/80583

Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Gesellschaft

Gem. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG bleibt Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 - 3 ErbStG von den Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG ausgenommen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent (bzw. 10 Prozent im Falle der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 8 ErbStG) aus Verwaltungsvermögen besteht.

Gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden (vgl. a. R E 10.4 ErbStR 2011).

Befindet sich zum Bewertungsstichtag eine solche Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft im Vermögen des übertragenen Betriebs/der Gesellschaft, sind folglich die anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsvermögenstests gem. § 13b Abs. 2 S. 4 ErbStG beim übertragenden Betrieb/der Gesellschaft zu berücksichtigen.