Die o. g. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern wird wie folgt geändert:
Die generelle Vertrauensschutzregel für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2012 ausgeführt worden sind, wird aufgehoben.
Daher findet die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG für Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassenähnlichen Einrichtungen grundsätzlich in allen offenen Fällen keine Anwendung.
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