Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.06.2009
S 2332.1.1-3/3 St32/St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.06.2009 (S 2332.1.1-3/3 St32/St33) - DRsp Nr. 2009/80435

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.06.2009 - Aktenzeichen S 2332.1.1-3/3 St32/St33

DRsp Nr. 2009/80435

Führerscheinausbildung

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb eines Führerscheins im Bereich des Handwerks nahm das Bayerische Staatsministerium der Finanzen wie folgt Stellung:

Mit dem Führerschein der „alten” Klasse III dürfen Züge mit maximal 3 Achsen (Zugfahrzeug max. 7,5t zulässige Gesamtmasse) gefahren werden. Beim Umtausch eines Führerscheins der Klasse III werden die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S erteilt.

Seit der Einführung des EU-Führerscheins dürfen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t führen. In Handwerksbetrieben werden oft Transportkapazitäten benötigt, bei denen Fahrzeuge dieses Gewicht überschreiten. Daher übernehmen Handwerksbetriebe häufig die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C 1/C1E.