Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.11.2013
S 3812a.1.1 - 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.11.2013 (S 3812a.1.1 - 13/6 St 34) - DRsp Nr. 2013/80746

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.11.2013 - Aktenzeichen S 3812a.1.1 - 13/6 St 34

DRsp Nr. 2013/80746

Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

1. Vorschalten einer Gesellschaft

Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Lohnsummenzeitraum eine Gesellschaft für die Steuerbefreiung unschädlich (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG) vorgeschaltet, sind dennoch die Lohnsummen dieser Gesellschaft einschließlich der nachgeordneten Gesellschaften einzubeziehen.

Auf der Ebene der Obergesellschaft setzt dies jedoch eine Begrenzung der Lohnsumme auf den Umfang der Beteiligungsquote voraus.

Beispiel:

Die natürliche Person A betreibt ein Gewerbe in Form eines Einzelunternehmens. Im Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens befinden sich 100 % der Anteile an der A-GmbH. Die A-GmbH hält 30 % der Anteile an der B-GmbH. Zusätzlich ist die A-GmbH zu 10 % an der C-OHG beteiligt.

Die Lohnsummen betragen im Einzelunternehmen und in der A-GmbH jeweils 0 EUR, in der B-GmbH 200 000 EUR und in der C-OHG 300 000 EUR.

A überträgt sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf S.

Die Betriebsfinanzämter stellen folgende Ausgangslohnsummen fest:

B-GmbH 200 000 EUR
C-OHG 300 000 EUR
A-GmbH 90 000 EUR (= 200 000 EUR × 30 % + 300 000 EUR × 10 %),
A-Einzelunternehmen 90 000 EUR (= 90 000 EUR × 100 %).

Die Mindestlohnsumme beträgt demnach 360 000 EUR (= 90 000 EUR × 400 %).