Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.01.2011
S 2137.1.1-5/17 St32
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.01.2011 (S 2137.1.1-5/17 St32) - DRsp Nr. 2011/80052

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 28.01.2011 - Aktenzeichen S 2137.1.1-5/17 St32

DRsp Nr. 2011/80052

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen

Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 (BStBl 2003 II S. 279) entschieden, dass für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheitsfällen, Geburtsfällen und Todesfällen Beihilfe zu gewähren, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit zu passivieren ist. Die Erörterung auf Bund-Länder-Ebene hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für diese Verpflichtung auch dann noch vorliegen, wenn eine sog. Beihilfeversicherung abgeschlossen wird.

Rückstellungsbildung

Auch bei Abschluss einer Beihilfeversicherung, die gegen laufend zu zahlende individuelle Monatsbeiträge die Krankheitskosten übernimmt, ist aus Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahme des Verpflichteten wahrscheinlich.