Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.05.2013
S 2360.1.1-3/4 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.05.2013 (S 2360.1.1-3/4 St32) - DRsp Nr. 2013/80442

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 28.05.2013 - Aktenzeichen S 2360.1.1-3/4 St32

DRsp Nr. 2013/80442

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Staat

In Artikel 13 Absatz 6 des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht; nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.

Nach hiesigen Erkenntnissen macht Frankreich von seinem Besteuerungsrecht dergestalt Gebrauch, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 % einbehalten wird. Aufgrund des in Deutschland im Regelfall ebenfalls vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs (inländischer Arbeitgeber, keine Freistellungsmöglichkeit) kommt es dadurch im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG ausgeglichen wird.