Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.06.2011
S 2176.1.1-1 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.06.2011 (S 2176.1.1-1 St32) - DRsp Nr. 2011/80368

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 28.06.2011 - Aktenzeichen S 2176.1.1-1 St32

DRsp Nr. 2011/80368

Pensionsrückstellungen bei Sparkassen nach Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nicht gebildet werden darf, wenn der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Kasse im sog. Umlageverfahren erbracht werden (vgl. z. B. BFH-Urteil 08.10.2008, I R 3/06, BStBl 2010 II S. 187), wurde das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) geändert und am 31.05.2011 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 246 veröffentlicht. Es trat rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

Für Sparkassen bzw. deren Träger wurde die Pflichtmitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband aufgehoben (vgl. Art. 42 Abs. 1 S. 2 VersoG n. F.).

Nach dem BMF-Schreiben vom 26.01.2010, BStBl 2010 I S. 138 (vgl. Karte 24,1) wäre regelmäßig zum Bilanzstichtag 31.12.2010 mit der sukzessiven Auflösung der nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr anzuerkennenden Rückstellungen begonnen worden.