Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.06.2009
S 2255.1.1-5/2 St32/St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.06.2009 (S 2255.1.1-5/2 St32/St33) - DRsp Nr. 2009/80437

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.06.2009 - Aktenzeichen S 2255.1.1-5/2 St32/St33

DRsp Nr. 2009/80437

Besteuerung der Renten ehemaliger CERN-Bediensteter und ESO-Bediensteter

Bei der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) mit Sitz in Genf und der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (ESO) mit Sitz in Garching handelt es sich um zwischenstaatliche Organisationen gem. BMF-Schreiben vom 20.08.2007(BStBl 2007 I S. 656).

I. Rechtslage bis 2004

(aus FMS vom 26.8.1987 31b - S 2255 - 40 - 47 741)

Bei den Altersbezügen ehemaliger CERN-Bediensteter handelt es sich um Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit; sie fallen unter Art. 21 DBA Schweiz. Ihre Besteuerung ist somit nach deutschem innerstaatlichen Recht zu beurteilen:

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV gehören Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, nicht zum Arbeitslohn. Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Arbeitslohn, aus dem die Beiträge entrichtet werden, ganz oder teilweise steuerlich entlastet wurde, sondern, ob die Beträge Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohnanspruchs waren. Dies ist bei CERN-Bediensteten der Fall.