Diese Kartei-Karte wurde vollumfänglich neu gefasst und enthält die aktuellen Rechtsstände zur StBVV (ab ) sowie den seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Vorschriften des RVG und des GKG (ab ).
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§§ 135 - 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 Abs. 1 FGO).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ggf. kann jedoch eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO in Betracht kommen.
Kosten i. S. des § 139 FGO sind
die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Das Gericht hat die Möglichkeit, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Kosten auszusprechen. In diesem Fall kann die Kostenfestsetzung bereits vor Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden.
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