Anm. Ewald:
Die Frage, inwieweit der Verlustabzug gem. § 10 d EStG einen »anderen Grund« im Sinne des Kompensationsverbotes darstellt und deswegen zu Ungunsten des Täters bei der Entscheidung darüber, ob dieser eine Steuer verkürzt hat, nicht berücksichtigt wird, ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Das Problem ist in Rechtspr. und Literatur umstritten.
Der Beschluß des BayObLG (wistra 1982, 199) kommt zu dem Ergebnis, daß ein Verlustabzug nach § 10 d EStG i.d.F. vom 20.4.1976 keinen »anderen Grund« im Sinne des Kompensationsverbotes darstellt und mithin zu berücksichtigen ist.
Dem Beschluß lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem das Vorgericht den Angeklagten wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung verurteilt hatte, ohne einen im Jahre 1976 entstandenen Verlust bei der Beurteilung der Jahre 1975 und 1977 ff. zu berücksichtigen.
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