BayObLG vom 21.04.1982
RReg 4 St 20/82
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 10d;
Fundstellen:
DStR 1982, 366
wistra 1982, 199

BayObLG - 21.04.1982 (RReg 4 St 20/82) - DRsp Nr. 1996/16388

BayObLG, vom 21.04.1982 - Aktenzeichen RReg 4 St 20/82

DRsp Nr. 1996/16388

Die Vorschrift des § 370 Abs. 5 Satz 3 AO 1977 beinhaltet nicht, daß dem Täter solche Steuervorteile vorenthalten werden dürften, die ihm schon auf Grund seiner unrichtigen Angaben oder jedenfalls auch dann ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 10d;

Hinweise:

Anm. Ewald:

Die Frage, inwieweit der Verlustabzug gem. § 10 d EStG einen »anderen Grund« im Sinne des Kompensationsverbotes darstellt und deswegen zu Ungunsten des Täters bei der Entscheidung darüber, ob dieser eine Steuer verkürzt hat, nicht berücksichtigt wird, ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Das Problem ist in Rechtspr. und Literatur umstritten.

Der Beschluß des BayObLG (wistra 1982, 199) kommt zu dem Ergebnis, daß ein Verlustabzug nach § 10 d EStG i.d.F. vom 20.4.1976 keinen »anderen Grund« im Sinne des Kompensationsverbotes darstellt und mithin zu berücksichtigen ist.

Dem Beschluß lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem das Vorgericht den Angeklagten wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung verurteilt hatte, ohne einen im Jahre 1976 entstandenen Verlust bei der Beurteilung der Jahre 1975 und 1977 ff. zu berücksichtigen.