BayObLG - Beschluß vom 03.11.1989
RReg 4 St 135/89
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3; AO § 371 ; StGB § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1989,146
MDR 1990, 569
NStE Nr. 40 zu § 370 AO
OLGSt (n.F.) AO § 370 Nr. 3
StV 1990, 164
wistra 1990, 159

BayObLG - Beschluß vom 03.11.1989 (RReg 4 St 135/89) - DRsp Nr. 1996/16303

BayObLG, Beschluß vom 03.11.1989 - Aktenzeichen RReg 4 St 135/89

DRsp Nr. 1996/16303

a. Für die Abgrenzung der Steuerverkürzung auf Zeit von der dauernden Verkürzung ist auf den entsprechenden Willen des Täters zur Tatzeit abzustellen. Der Umstand, daß letztlich ein Dauerschaden eingetreten ist, führt nicht dazu, daß der Täter, der lediglich eine Steuerverkürzung auf Zeit gewollt hat, so zu bestrafen ist, als habe er eine dauernde Verkürzung beabsichtigt. Denn für die Strafzumessung sind die Beweggründe und Ziele des Täters zur Tatzeit, das Maß der Pflichtwidrigkeit bei der Ausführung der Tat und die verschuldeten Auswirkungen der Tat maßgebend (§ 46 Abs. 2 StGB). b. Bei der Steuerhinterziehung »auf Zeit« darf für die Strafzumessung nicht auf den absoluten Betrag der verkürzten Steuer abgestellt werden. Das Gesetz stellt für den Schuldspruch zwar die Steuerverkürzung auf Zeit derjenigen gleich, die zu einer Verkürzung der vollen Höhe nach führt. Hinsichtlich der Strafwürdigkeit unterscheiden sich beide Fälle aber erheblich, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Bei der Steuerverkürzung auf Zeit ist für die Strafzumessung nicht der verspätet festgesetzte Betrag maßgebend, sondern der dem Fiskus entstandene Verspätungsschaden.