BayObLG - Beschluß vom 06.08.1996
4 St RR 104/96
Normen:
AO § 393 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 126
MDR 1997, 88
NJW 1997, 600
NStZ 1997, 92
StV 1996, 657
StraFo 1997, 19
wistra 1996, 353

BayObLG - Beschluß vom 06.08.1996 (4 St RR 104/96) - DRsp Nr. 1996/30249

BayObLG, Beschluß vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 4 St RR 104/96

DRsp Nr. 1996/30249

»Das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO gilt unabhängig davon, in welchem Konkurrenzverhältnis die Steuerstraftat zu dem Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze steht.«

Normenkette:

AO § 393 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Die Angeklagte ist als Mitgesellschafterin einer in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Tankstelle für deren Geschäftsbetrieb einschließlich der Buchhaltung verantwortlich.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, daß die Angeklagte in den Jahren 1988 bis 1993 tatsächlich nicht entstandene Betriebsausgaben verbucht und hierzu teilweise ge- und verfälschte Belege verwandt hatte. Dies führte zur Verkürzung der von der Angeklagten zu zahlenden Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1993 sowie der von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu entrichtenden Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 und der von ihr für die Jahre 1988 bis 1990 zu zahlenden Gewerbesteuer.