BayObLG - Beschluss vom 14.07.1992
RReg 4 St 31/91
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB §§ 52, 53;
Fundstellen:
DRsp III(380)252b-c
MDR 1993, 75
wistra 1992, 314

BayObLG - Beschluss vom 14.07.1992 (RReg 4 St 31/91) - DRsp Nr. 1993/3674

BayObLG, Beschluss vom 14.07.1992 - Aktenzeichen RReg 4 St 31/91

DRsp Nr. 1993/3674

1. Auch die auf einem einheitlichen Entschluß und Tatplan beruhenden Verkürzungen von Einkommensteuer und Gewerbesteuer, begangen durch Nichtabgabe der Steuererklärungen für die gleichen Veranlagungszeiträume, stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. 2. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen Einkommensteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung ist nicht möglich.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB §§ 52, 53;

Gründe

I.

Der Angeklagte kaufte in den Jahren 1977 bis 1980 Grundstücke und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die er jeweils nach kurzer Frist mit Gewinn weiterveräußerte. Für 1979 und 1980 jab er erst am 7.11.1983 im Laufe einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung Einkommensteuererklärungen ab. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I erhob gegen ihn unter dem 12.1.1990 Anklage wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung, wobei sie für 1979 von einem nicht erklärten Spekulationsgewinn von 675039 DM, für 1980 von einem solchen in Höhe von 547076 DM ausging.