BayObLG - Beschluss vom 20.07.1992
RReg 4 St 190/91
Normen:
AO § 370 ; EStG § 10b (a.F.); StGB §§ 17, 16 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 1992, 1077
wistra 1992, 312

BayObLG - Beschluss vom 20.07.1992 (RReg 4 St 190/91) - DRsp Nr. 1994/7193

BayObLG, Beschluss vom 20.07.1992 - Aktenzeichen RReg 4 St 190/91

DRsp Nr. 1994/7193

1. Hat der Leistende gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vergütung oder Erstattung seiner Aufwendungen, so kann er auf diesen Anspruch freiwillig verzichten und diesen Verzicht auf Vergütung dem Empfänger (Verein oder Partei) spenden. Einen Erfahrungssatz, Parteiarbeit werde ohne Rücksicht auf deren Art und Umfang stets ehrenamtlich und ohne Vergütung geleistet, gibt es mit Allgemeingültigkeit nicht. 2. Bei Irrtümern eines Angeklagten über das materielle Steuerrecht, die zu einem Irrtum über den Steueranspruch führen, ist stets von einem Tatbestandsirrtum auszugehen. Zum Vorsatz des Täters bei der Steuerhinterziehung gehört daher, daß er den Steueranspruch kennt und ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will. 3. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist grundsätzlich die Berechnung der verkürzten Steuern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert und nachvollziehbar darzustellen, da andernfalls nicht überprüfbar ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat.

Normenkette:

AO § 370 ; EStG § 10b (a.F.); StGB §§ 17, 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.