BayObLG - Beschluß vom 23.01.1985
RReg 4 St 309/84
Normen:
AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 18
DRsp-ROM Nr. 1996/4610
JR 1985, 523
MDR 1985, 519
NStZ 1985, 228
StV 1985, 509
wistra 1985, 117
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.10.1984

BayObLG - Beschluß vom 23.01.1985 (RReg 4 St 309/84) - DRsp Nr. 1996/16356

BayObLG, Beschluß vom 23.01.1985 - Aktenzeichen RReg 4 St 309/84

DRsp Nr. 1996/16356

»Durch das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung wird die Straffreiheit des Steuerpflichtigen durch Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nur für diejenigen Steuerarten ausgeschlossen, auf welche sich die Prüfungsanordnung nach § 196 AO erstreckt.« Die Vorschrift über die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist eine Ausnahmeerscheinung im System des deutschen Strafrechts. Die weit über vergleichbaren Vorschriften des Strafgesetzbuches hinausgehende Rechtswohltat der Selbstanzeige findet ihre Rechtfertigung allein in der steuerpolitischen Zielsetzung einer Vermehrung des Steueraufkommens, also in dem Bestreben des Staates, tunlichst in den Besitz aller ihm geschuldeten Steuern zu gelangen.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten am 4. 10. 1984 wegen eines Vergehens der Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 1 RAO, § 370 Abs. Nr. 2 AO 1977 zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 500 DM. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: