»... [Ein] persönliches Erscheinen [des Betroff. in der Hauptverhandlung] zum Zwecke der Identitätsprüfung war [hier] nicht erforderlich, nachdem seine Täterschaft [hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit] beim Anhalten durch die Polizei offensichtlich bereits zweifelsfrei festgestellt worden war. Da der Betroff. bereits erklärt hatte, er werde Ä wozu er befugt war Ä in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen, lag ein rechtfertigender Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens und für deren Aufrechterhaltung nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Betroff. nicht etwa weit entfernt vom Gerichtsort, sondern an diesem selbst wohnte.
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