BayObLG - Beschluß vom 24.10.1985
1 ObOWi 299/85
Normen:
OWiG § 73 Abs.2, § 74 Abs.2 S.1; StPO § 243 Abs.4 S.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 119
DRsp IV(468)151c
MDR 1986, 169
NStE Nr. 1 zu § 73 OWiG
NStZ 1986, 368
Rpfleger 1986, 106
StV 1986, 378
VRS 70, 28

BayObLG - Beschluß vom 24.10.1985 (1 ObOWi 299/85) - DRsp Nr. 1992/7073

BayObLG, Beschluß vom 24.10.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 299/85

DRsp Nr. 1992/7073

Unzulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach Mitteilung des Betroffenen, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen (keine Einspruchsverwerfung wegen Nichtbeachtung der Anordnung).

Normenkette:

OWiG § 73 Abs.2, § 74 Abs.2 S.1; StPO § 243 Abs.4 S.1;

Gründe:

»... [Ein] persönliches Erscheinen [des Betroff. in der Hauptverhandlung] zum Zwecke der Identitätsprüfung war [hier] nicht erforderlich, nachdem seine Täterschaft [hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit] beim Anhalten durch die Polizei offensichtlich bereits zweifelsfrei festgestellt worden war. Da der Betroff. bereits erklärt hatte, er werde Ä wozu er befugt war Ä in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen, lag ein rechtfertigender Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens und für deren Aufrechterhaltung nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Betroff. nicht etwa weit entfernt vom Gerichtsort, sondern an diesem selbst wohnte.