Der Bundesfinanzhof hat mit rechtskräftigem Urteil vom 02.02.2005 II R 4/03 entschieden, dass das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.12.2002 13 K 250/99 aufgehoben wird. Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass in Fällen der Betriebsaufspaltung bei der Ermittlung des Wertes eines bebauten Grundsstück an die Stelle der vereinbarten Jahresmiete die übliche Miete tritt. Auch aus dem ertragssteuerlichen Institut der Betriebsaufspaltung erfolgt nicht, dass das an die Betriebs-GmbH entgeltlich überlassene Grundstück bewertungsrechtlich als durch die Besitz-KG „selbst genutzt” anzusehen ist.
Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geht seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH (BFH-Beschluss vom 8.11.1971 - GrS 2/71, BStBl 1972 II S. 63, unter V.4) davon aus, dass Besitzgesellschaft einerseits und Betriebsgesellschaft andererseits auch steuerlich zwei selbstständige Unternehmen darstellen und nicht etwa wirtschaftlich zu einem Unternehmen zusammenzufassen sind. Mit diesem Verständnis der Betriebsaufspaltung ist die Auffassung des FG, die entgeltliche Grundstücksüberlassung an das Betriebsunternehmen sei als „eigenbetriebliche Nutzung” des Besitzunternehmens anzusehen, unvereinbar.
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