Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 02.02.2007
S 0361 - 5 St 41N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 02.02.2007 (S 0361 - 5 St 41N) - DRsp Nr. 2008/90808

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 02.02.2007 - Aktenzeichen S 0361 - 5 St 41N

DRsp Nr. 2008/90808

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften, Bauherrengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften, an denen mehrere Inländer beteiligt sind

1. Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 1 AO

Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstückstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO bzw. nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen.

Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Inländer zusteht (wegen der Fälle des Progressionsvorbehalts vgl. Tz 1.3).

Gestattet ein Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung des Progressionsvorbehalts, so sind nach § 180 Abs. die ausländischen Einkünfte zu diesem Zweck gesondert und einheitlich festzustellen und zwar auch, wenn eine inländische Personengesellschaft derartige Einkünfte erzielt. Gleiches galt bis VZ 1998 in Fällen des § Abs. a.F. Auf die in § Abs. S. 3 ff enthaltene Übergangsregelung bis VZ 2008 wird hingewiesen.