Zur Frage, auf welcher Rechtsgrundlage Bedienstete der Finanzverwaltung den Gerichten und - im Strafverfahren - den Strafverfolgungsbehörden gegenüber zur Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnisse Dritter befugt sind, wenn sie einer Straftat im Amt oder einer anderen strafbaren Handlung bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit beschuldigt bzw. wenn gegen sie Haftungsansprüche aus Amtspflichtverletzung oder ähnliche Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit geltend gemacht werden, ist folgende Auffassung zu vertreten:
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