Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 05.10.2006
S 3804 - 4 St 35N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 05.10.2006 (S 3804 - 4 St 35N) - DRsp Nr. 2008/90489

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 05.10.2006 - Aktenzeichen S 3804 - 4 St 35N

DRsp Nr. 2008/90489

Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

In dem Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Juni 2006 zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten rückwirkend zum Beginn der Ehe die Änderung des Güterstandes von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau machte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dessen Erben den güterrechtlichen Zugewinnausgleich geltend. Das Finanzamt sah in der nach § 1378 Abs. 3 BGB von Gesetzes wegen entstehenden Ausgleichsforderung insoweit eine Schenkung auf den Todesfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG, als diese auf den Zeitraum zwischen Beginn der Ehe und dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes entfällt.

Das FG hat entschieden, dass keine Schenkung auf den Todesfall vorliege, da die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen sei. Entgegen R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR handele es sich beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, sofern dem überlebenden Ehegatten die Ausgleichsforderung durch die rückwirkende Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft wurde, nicht um eine steuerpflichtige erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung.