Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 05.11.2007
S 0338 - 4 St 41M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 05.11.2007 (S 0338 - 4 St 41M) - DRsp Nr. 2008/91577

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 05.11.2007 - Aktenzeichen S 0338 - 4 St 41M

DRsp Nr. 2008/91577

Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

1. Allgemeines

Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im BMF-Schreiben vom 27.6.2005, geändert durch BMF-Schreiben vom 10.11.2006 (beide Schreiben sowie konsolidierte Fassung im AIS: AO/Vorläufigkeit) geregelt. In der täglichen Praxis werden häufig von den Steuerpflichtigen Fragen zu den derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerken gestellt. Aus diesem Grund erfolgt nachstehend eine Aufzählung der derzeit bestehenden bzw. erledigten Vorläufigkeitsvermerke.

2. Vorläufigkeitsvermerke gemäß dem BMF-Schreiben vom 8.10.2007 (AIS: AO/Vorläufigkeit)

Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen:

  • Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)

    • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) - für Veranlagungszeiträume vor 2005

    • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2005