Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 05.12.2007
S 2134 - 17 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 05.12.2007 (S 2134 - 17 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91629

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 05.12.2007 - Aktenzeichen S 2134 - 17 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91629

Ertragsteuerliche Fragen bei Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes auf bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

Werden Grundstücks eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für Golfplatzzwecke verwendet, ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden.

  • ob der Golfplatz vom Land- und Forstwirt selbst betrieben wird, oder

  • ob der Land- und Forstwirt die Grundstücke einem Golfplatzbetreiber (z. B. Golfclub) zur Nutzung überlässt.

1. Eigenbetriebliche Nutzung

Der Betrieb eines kommerziellen, mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschafteten Golfplatzes führt einkommensteuerlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Soweit der Betreiber in der Golfplatzanlage Grundstücke nutzt, die bisher zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört haben, werden diese notwendiges Betriebsvermögen im Gewerbebetrieb. Die Überführung der Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen in das gewerbliche Betriebsvermögen erfolgt gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zwingend zum Buchwert.