Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 08.08.2007
S 1301 - 51 St 35N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 08.08.2007 (S 1301 - 51 St 35N) - DRsp Nr. 2008/91438

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 08.08.2007 - Aktenzeichen S 1301 - 51 St 35N

DRsp Nr. 2008/91438

Gegenseitigkeitsregelung mit der Italienischen Republik über die Steuerbefreiung von Vermächtnissen und Schenkungen an gemeinnützigen Einrichtungen

Durch Notenwechsel vom 9. und 10. Juli 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik ist zur Steuerbefreiung von Vermächtnissen und Schenkungen an gemeinnützige Einrichtungen folgende Vereinbarung getroffen worden:

„1. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit werden unentgeltliche Zuwendungen nach italienischem und deutschem Recht an die Italienische Republik und die Bundesrepublik Deutschland oder deren Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche italienische und deutsche Körperschaften sowie in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland gegründete gesetzlich anerkannte Stiftungen und Vereine, wenn die Zuwendungen ausdrücklich der Wohltätigkeit, dem Studium, der wissenschaftlichen Forschung der Ausbildung und anderen gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, in gleichem Maße von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland befreit.