Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 08.08.2007
S 3806 - 55 St 35N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 08.08.2007 (S 3806 - 55 St 35N) - DRsp Nr. 2008/91439

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 08.08.2007 - Aktenzeichen S 3806 - 55 St 35N

DRsp Nr. 2008/91439

Umwandlung eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft

Der BFH hat mit Urteil vom 14.2.2007 II R 66/05 (BFH/NV 2007 S. 1587) entschieden, dass die Umwandlung eines Familienvereins in eine GmbH keine Auflösung des Vereins i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG darstellt. Der Formwechsel wird nach dem UmwG durch die Identität des Rechtsträgers (rechtliche Identität), die Kontinuität des Vermögens (wirtschaftliche Identität), aber die Diskontinuität der Verfassung bestimmt. Daraus lässt sich keine Auflösung des Vereins ableiten. Auch die Unterschiede hinsichtlich der Übertragbarkeit bzw. Vererblichkeit der Mitgliedschaft bzw. der Beteiligung an der Gesellschaft zwischen einem Verein und einer GmbH rechtfertigen nach Ansicht des BFH bei der Änderung dieser Beteiligungsrechte durch eine Umwandlung nicht die schenkungsteuerliche Annahme einer Vereinsauflösung. Diese Strukturunterschiede seien teilweise nicht gegeben bzw. teilweise nicht zwingend, sondern vielmehr von den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen abhängig.

Das Urteil steht im Widerspruch zum Beschluss der ErbSt-Referatsleiter aus dem Jahr 2000 (bekanntgegeben mit Verfügung der OFD’en München und Nürnberg vom 19.6.2001, S 3806 - 29 St 353 und S 3806 - 238/St 33 A). An diesem Beschluss wird nicht mehr festgehalten. Die o.g. Verfügungen werden deshalb aufgehoben.