Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.01.2006
EZ 1150 - 1 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.01.2006 (EZ 1150 - 1 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/89625

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 09.01.2006 - Aktenzeichen EZ 1150 - 1 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/89625

Objektbeschränkung bei Ehegatten (§ 6 EigZulG) Hinzuerwerb eines Objekts oder eines Anteils daran vom Ehegatten nach dem 31.12.2005

Sind Ehegatten Miteigentümer einer Wohnung und erwirbt ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 EigZulG). Gleiches gilt, wenn eine Wohnung oder ein Anteil daran auf den anderen Ehegatten übertragen wird und die Eheleute im Zeitpunkt der Übertragung nicht dauernd getrennt leben (vgl. Rz. 15, BMF-Schreiben vom 21.12.2004 - IV C 3 - EZ 1010 - 43/04, BStBl 2005 I S. 305). Nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG ist eine solche Fortführung der noch durch den anderen Ehegatten begonnenen Förderung nur möglich, wenn beim übernehmenden Ehegatten noch kein Objektverbrauch aus anderen Objekten eingetreten ist (Rz. 39 des BMF-Schr. vom 21.12.2004, a.a.O.).

Soweit der übernehmende Ehegatte in die Zulagenberechtigung des übertragenden Ehegatten eintritt, liegt auch in Fällen des entgeltlichen Erwerbs keine Anschaffung i.S. des EigZulG vor (§ 2 Satz 3 ). Die Fortführung wird daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Übertragung aufgrund eines nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt.