Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.01.2006
S 0123 - 4 St 41 M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.01.2006 (S 0123 - 4 St 41 M) - DRsp Nr. 2008/89633

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 09.01.2006 - Aktenzeichen S 0123 - 4 St 41 M

DRsp Nr. 2008/89633

Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer bei Zwangsverwaltung umsatzsteuerpflichtig vermieteter oder verpachteter Grundstücke

Zwangsverwalter und Schuldner betreiben dasselbe (einheitliche) Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; eine Aufteilung des Unternehmens des Schuldners findet durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht statt (BFH-Urteil vom 10.04.1997 - V R 26/96, BStBl 1997 II S. 552 und BFH-Urteil vom 15.06.1999 - VII R 3/97, BStBl 2000 II S. 46).

Der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist dort, wo er seine gewerbliche oder berufliche, d. h. seine nachhaltige, entgeltliche Tätigkeit ausführt, indem er seine Leistungen anbietet, Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und Zahlungen an ihn geleistet werden. Im Regelfall ist das der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), selbst wenn der Unternehmer dort keine Betriebsstätte hat (BFH-Urteil vom 11.07.1960 - V 182/58 U, BStBl 1960 III S. 376). Unerheblich ist auch, wo die einzelne Leistung vorbereitet oder ausgeführt wird.