Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.05.2007
S 2354 - 10 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.05.2007 (S 2354 - 10 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91133

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 09.05.2007 - Aktenzeichen S 2354 - 10 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91133

Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils an der Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft als Werbungskosten; übernommen von der OFD Rheinland: Kurzinformation ESt v. 30.04.2007

Durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (BGBl 2006 I Seite 926) wurde das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III) eingeführt. Dieses wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer im Baugewerbe bei saisonbedingtem Arbeitsausfall, d.h. bei Arbeitsausfall aus Witterungsgründen oder wegen Auftragsmangels in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3., gewährt.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG).

Ab dem 1.5.2006 ist im Bauhauptgewerbe eine Winterbeschäftigungs-Umlage von 2 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte zu zahlen, wobei 1,2 % vom Arbeitgeber und 0,8 % vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Mit der Winterbeschäftigungs-Umlage werden das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld, auf die Arbeitnehmer der Bauwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen (§ 175 a SGB III) neben dem Saison-Kurzarbeitergeld Anspruch haben, sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld zu leisten hat, finanziert.