Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.11.2007
S 1979 - 2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.11.2007 (S 1979 - 2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91585

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 09.11.2007 - Aktenzeichen S 1979 - 2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91585

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; Anwendung des § 7 KapErhStG

Hinsichtlich der Anwendung des § 7 KapErhStG bittet das Bayerisches Landesamt für Steuern folgendes zu beachten:

Die Vorschrift des § 1 KapErhStG ist unter den Voraussetzungen des § 7 KapErhStG auch auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden. Voraussetzung ist danach u.a., dass die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 AktG oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen.

Mit Urteil von 20. Oktober 1976 (BStBl 1977 II S. 177) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Kapitalerhöhung einer ausländischen Gesellschaft, bei der die benötigten Mittel nicht aus Einlagen, sondern aus Rücklagen stammen, und die den ausländischen Rechtsnormen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspricht, bei inländischen Anteilseignern nicht zu Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG führt.