Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 10.03.2006
S 2285 - 9 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 10.03.2006 (S 2285 - 9 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/89903

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 10.03.2006 - Aktenzeichen S 2285 - 9 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/89903

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung folgende Grundsätze:

1. Unterhaltsempfänger

1.1 Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz EStG; BFH-Urteil vom 04.07.2002,BStBl 2002 II S. 760).

1.2 Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger

Ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger

  • ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG): andere Leistungen für Kinder und dem Inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen nach § 65 EStG dem Kindergeld gleich (BFH-Urteil vom 04.12.2003,BStBl 2004 II S. 275);