Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 11.06.2007
S 2121 - 8 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 11.06.2007 (S 2121 - 8 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91235

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 11.06.2007 - Aktenzeichen S 2121 - 8 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91235

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege;

Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. bis 16. März 2007 in Berlin (ESt II/07, TOP 9)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Kindertagespflege und in der Vollzeitpflege vereinnahmte Gelder Folgendes:

1. Kindertagespflege

Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorge-berechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist.