Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 11.09.2006
S 0284 - 51 St 41M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 11.09.2006 (S 0284 - 51 St 41M) - DRsp Nr. 2008/90434

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 11.09.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 51 St 41M

DRsp Nr. 2008/90434

Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland nach § 9 VwZG

1. Allgemeines

Die Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland wird durch den seit 01.02.2006 in Kraft getretenen § 9 VwZG (bisher: § 14 VwZG) neu geregelt. Danach können gem. § 9 Abs. 1 VwZG Verwaltungsakte wie folgt zugestellt werden:

  • durch (internationales) Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG),

  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.