Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.01.2006
S 2176 - 9 St 32 / St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.01.2006 (S 2176 - 9 St 32 / St 33) - DRsp Nr. 2008/89539

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 12.01.2006 - Aktenzeichen S 2176 - 9 St 32 / St 33

DRsp Nr. 2008/89539

Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG; Übergang auf die „Richttafeln 2005 G” von Professor Klaus Heubeck

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 1998” von Prof. Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese Anfang Juli 2005 durch die „Richttafeln 2005 G” ersetzt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 13. April 1999 - S 2176 (BStBl 1999 I S. 436) nimmt zum Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben dargelegten Grundsätze ergibt sich für die Anwendung der neuen Richttafeln 2005 G in der steuerlichen Gewinnermittlung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Steuerliche Anerkennung der „Richttafeln 2005 G”

Die „Richttafeln 2005 G” von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt.

2. Zeitliche Anwendung