Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.03.2007
S 7179 - 7 St 34M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.03.2007 (S 7179 - 7 St 34M) - DRsp Nr. 2008/90968

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 12.03.2007 - Aktenzeichen S 7179 - 7 St 34M

DRsp Nr. 2008/90968

Umsatzsteuerpflicht von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz

Einführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005

Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde ein verbindliches und rechtlich abgesichertes Integrationsangebot (Integrationskurs) für Ausländer und Spätaussiedler eingeführt. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Deutschkenntnisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen über das Leben in Deutschland und die in unserer Gesellschaft geltenden Normen und Werte. Die Kurse werden gem. § 43 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Das BAMF kann sich dazu privater und öffentlicher Träger bedienen. Die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, Lerninhalte, die Auswahl und Zulassung der Kursträger und die Kostenträgerschaft werden durch die Integrationskursverordnung geregelt. Danach kann jeder private oder öffentliche Träger bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung der Integrationskurse zugelassen werden. Hierzu schließt das BAMF mit den Kursträgern privatrechtliche Verträge ab.