Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.04.2007
S 2145 - 6 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.04.2007 (S 2145 - 6 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91033

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 12.04.2007 - Aktenzeichen S 2145 - 6 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91033

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG:; Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 ( BGBl 2006 I S. 1652, BStBl 2006 I S. 432)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuer-rechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 ( BGBl 2006 I S. 1652, BStBl 2006 I S. 432) Folgendes:

I. Grundsatz

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dürfen sie nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

II. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung

Unter die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 9 Abs. 5 EStG fällt die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften aus sämtlichen Einkunftsarten.

III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers