Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.04.2007
S 2411 - 13 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.04.2007 (S 2411 - 13 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91016

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 12.04.2007 - Aktenzeichen S 2411 - 13 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91016

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit Einkünften im Sinne des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” (BStBl 2006 II S. …)Anm: Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Anhang des BStBl II veröffentlicht. entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen

  • ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung findet,

  • der Vergütungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und

  • eine Steuerbefreiung nach Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur berücksichtigt wird, wenn von der zuständigen Finanzbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.

Dagegen hat der EuGH entschieden, dass es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können.