Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.06.2007
S 1980 - 9 St 31M/St 32

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.06.2007 (S 1980 - 9 St 31M/St 32) - DRsp Nr. 2008/91223

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 12.06.2007 - Aktenzeichen S 1980 - 9 St 31M/St 32

DRsp Nr. 2008/91223

Steuerbescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung für die Kapitalertragsteuer bei Investmenterträgen

1. Steuerbescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung

Die Vorlage einer Steuerbescheinigung ist materiell-rechtlich zwingende Voraussetzung für die Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer (§ 7 Abs. 7 InvStG/§ 38b Abs. 5 Satz 2 KAGG i.V.m. §§ 45a Abs. 2 und 3, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Steueranrechnung auf Grundlage der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens (Rechenschaftsbericht, elektronischer Bundesanzeiger) ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.

Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen, die zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen berechtigen, sind nur inländische Kreditinstitute und im Inland befindliche Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland besitzen, befugt (§ 45a Abs. 3 EStG). Aus der Steuerbescheinigung muss zusätzlich zu den übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben der Schuldner, für den die Kapitalerträge gezahlt werden, hervorgehen. Die übliche Kurzbezeichnung in Verbindung mit der ISIN-Nummer reicht (Rdn. 9 des BMF-Schr. v. 5.11.2002, BStBl 2002 I S. 1338).

2. Inländische Investmentanteile mit In- bzw. Auslandsverwahrung