Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.10.2007
S 1909 - 5 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 12.10.2007 (S 1909 - 5 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/91549

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 12.10.2007 - Aktenzeichen S 1909 - 5 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/91549

Einbringung nach dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG); Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG n.F.

Die steuerlichen Regelungen betreffend Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) wurden durch das SEStEG neu konzipiert. Dadurch wird das bisherige System der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile aufgegeben und durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsveräußerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ersetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n.F.). Ein schädliches Ereignis liegt vor, wenn im Falle einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert der Einbringende die erhaltenen Anteile und im Falle eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile veräußert oder ein einer Anteilsveräußerung gleichgestellter Vorgang eintritt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 2 Satz 6 UmwStG n.F.).