Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 13.12.2006
S 2118 a - 5 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 13.12.2006 (S 2118 a - 5 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90681

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 13.12.2006 - Aktenzeichen S 2118 a - 5 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90681

§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG; Anwendung bei einem in einem EU-Mitgliedstaat belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus:; Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-152/03 „Ritter-Coulais”

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-152/03 „Ritter-Coulais” entschieden:

„Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.”

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Landesamt hierzu wie folgt Stellung: