Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 13.12.2006
S 2351 - 5 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 13.12.2006 (S 2351 - 5 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/90683

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 13.12.2006 - Aktenzeichen S 2351 - 5 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/90683

Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 ( BGBl 2006 I S. 1652, BStBl 2006 I S. 432) wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/Betrieb eine Systemänderung vorgenommen. Danach werden die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nunmehr der Privatsphäre (die Arbeit beginnt am Werkstor) zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale - wie bisher - in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen. Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro bleibt unverändert bestehen.

Dazu und zu anderen Zweifelsfragen wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG)

1.1. Allgemeines