Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 14.06.2007
S 7300 - 27 St 3403

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 14.06.2007 (S 7300 - 27 St 3403) - DRsp Nr. 2008/91224

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 14.06.2007 - Aktenzeichen S 7300 - 27 St 3403

DRsp Nr. 2008/91224

Vorsteuerabzug aus der Herstellung von Gebäuden in Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Unternehmereigenschaft bei Verkauf von Strom aus Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit, die eine Unternehmereigenschaft begründet (Abschn. 18 Abs. 4 UStR 2005).

1. Zuordnung von Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken zum Unternehmen

Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke ⇒ selbständige Wirtschaftsgüter

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Gleiches gilt auch für Blockheizkraftwerke.

Daher keine Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmensvermögen möglich.