Vertrieb der SKL-Lose über Lotterieeinnehmer (LE) und Amtliche Verkaufsstellen
Der Verkauf der Lose der SKL erfolgt durch Staatliche Lotterieeinnehmer (LE) und durch von diesen eingeschaltete Amtliche Verkaufsstellen. Die von den LE erbrachte Leistung besteht in der Vermittlung der Lose für Rechnung der SKL an die Spielteilnehmer sowie in weiteren Leistungen wie der Betreuung der Spieler und dem Inkasso des Loseinsatzes. Grundlage hierfür ist i.d.R. die Geschäftsanweisung vom 15.9.1999 in der Fassung vom 15.11.2001. Die Vertriebsvergütung, die die SKL an die LE für ihre Leistungen bezahlt, setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen (Anlage 5 zur Geschäftsanweisung - GA -).
Nach Bekanntgabe der OFD-Verfg. vom 16.12.2002, Az. S 7104 - 57 St 432, blieb strittig, wie die LE-Lose umsatzsteuerlich zu beurteilen sind.
Definition der „LE-Lose”
LE-Lose entstehen aufgrund einer Regelung in der GA (§ 2 Abs. 1 der Anlage 2 zu GA = „Lotterieabwicklung”):
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