Werden gegen
Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter,
Inhaber bedeutender Beteiligungen von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter,
persönlich haftende Gesellschafter,
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen oder
Personen, die das Vergehen als Bedienstete eines Kreditinstituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut begangen haben,
Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt eine Einleitung auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 AO, so ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, der Sachverhalt mitzuteilen (§§
Die Mitteilung soll erfolgen, sobald die Einleitung des Verfahrens dem Beschuldigten eröffnet worden ist (§ 397 Abs. 3 AO) und der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint.
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