Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 16.01.2006
S 2252 - 3 St 32 / St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 16.01.2006 (S 2252 - 3 St 32 / St 33) - DRsp Nr. 2008/89561

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 16.01.2006 - Aktenzeichen S 2252 - 3 St 32 / St 33

DRsp Nr. 2008/89561

Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen Folgendes:

I. Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.